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Fluglizenz
Im Gebiet der Joint Aviation Authorities (JAA) werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde nach Abschluss der jeweiligen Flugausbildung und dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung folgende Lizenzen ausgestellt:
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Ultraleichtfluglizenz, SPL (englisch: Sport Pilot; national, nicht JAA-geregelt)
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Segelfluglizenz, GPL (englisch: Glider Pilot; national, nicht JAA-geregelt)(In Deutschland hieß die Lizenz früher PPL-C, seit 1. Mai 2003 jedoch auch GPL)
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Lizenz für Privatpiloten, PPL-N bis 750 kg/2t MTOW (englisch: Private Pilot; national)
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Lizenz für Privatflugzeugführer, ICAO-konform (alter PPL-A) oder gemäß JAR-FCL
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Die Lizenzen für Privat-, Beruf- und Verkehrspiloten werden sowohl für Flugzeuge als auch für Hubschrauber ausgestellt. Wenn es sich um eine Lizenz für ein Flugzeug (engl. airplane) handelt, wird ein ‚(A)‘ angehängt, bei einem Hubschrauber ein ‚(H)‘ z. B. ATPL(H).
Die Fluglizenz ist während des Fluges von dem Piloten mit zuführen.
Die Ausbildung und Lizenzierung von Piloten ist in Deutschland in der LuftPersV geregelt. Seit neuem werden Ausbildung und Lizenzen nach JAR-FCL (Joint Aviation Authorities Flight Crew Licensing) durchgeführt. Die JAR-FCL folgen – im Gegensatz zum bis 1998 geltenden deutschen Recht – nicht der in den USA entstandenen Age 60 Rule. Deshalb und auf Grund der positiven Erkenntnisse aus anderen Staaten, die eine Lizenzierung bis zum 65. Lebensjahr erlauben, bestehen Zweifel an der besonderen Altersgrenze für Piloten zum vollendeten 60. Lebensjahr.
Vielleicht bald ihr Arbeitsplatz?
(Quelle: Wikipedia)
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